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Satzung

Fassung gem. Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1965, zuletzt geändert am 30. Juni 2015.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Lebenshilfe Celle e. V. Er ist ein Verein von Eltern und Freunden behinderter Menschen.
  2. Sitz des Vereins ist Celle. Der Verein ist der Bundesvereinigung der Lebenshilfe Berlin und dem Landesverband Niedersachsen angeschlossen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Vereinsregister Lüneburg, Nr. 100004). Der Verein wurde 1961 gegründet.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (Eingliederungshilfe), der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die einer wirksamen Teilhabe von benachteiligten und hilfsbedürftigen Menschen dienen. Dies steht im Vordergrund, um den individuellen Bedürfnissen und Wahlmöglichkeiten unter Anerkennung der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft und der Einbeziehung in die Gesellschaft Rechnung zu tragen. Zu den genannten Einrichtungen zählen u. a. stationäre, teilstationäre oder ambulante Förder- oder Betriebseinrichtungen, Wohn- und Altenheime, Frühförderungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen, Tagesbil­dungsstätten, Werkstätten für behinderte Menschen.

  1. Der Verein kann Aufgaben auf Körperschaften auslagern, Kooperationen eingehen und Tochtergesellschaften gründen, umwidmen oder auflösen, sofern die Zwecke und Ziele des Vereins sowie dessen gemeinnütziger oder mildtätiger Status nicht berührt werden.
  2. Der Verein kann auch anderen gemeinnützigen Einrichtungen Mittel für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke beschaffen und zuwenden. Dabei sollen ausschließlich die dem Verein angeschlossenen steuerbegünstigten Körperschaften gefördert werden. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben kommen aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden, öffentlichen Zuschüssen, Erträgnissen aus Vermietungen und/oder Beteiligungen, Erlösen aus Dienstleistungen oder Sammlungen sowie sonstigen Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Die Mitgliedschaft ist an keine Konfession gebunden.
  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand abschließend.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austrittserklärung
    b) Ausschluss aus dem Verein
    c) Tod oder Auflösung (bei juristischen Personen)
    d) Streichung von der Mitgliederliste
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche seit Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu entscheiden hat.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rück­stand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheit zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages auf Vorschlag des Vorstands
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, spätestens bis zum 30. September, sonstige Mitgliederversammlungen nach Bedarf oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangen, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, ersatzweise seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ein/e Leiter/in.

    Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niederlegt und nach Genehmigung durch den Vorstand von dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in unterschrieben.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Versammlung.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung im vollen Wortlaut angekündigt werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

    Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.

    Wird diese Beteiligung nicht erreicht, ist jede nach 4 Wochen mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitglieder­versammlung beschlussfähig. Sie benötigt eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung dann entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Abberufung von Vor­standsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung zuvor angekündigt worden sind.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder der Ehegatte schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nur das Stimmrecht eines Vereinsmitgliedes in Vollmacht ausüben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind bzw. er sie nicht anderen, z. B. einem hauptamtlichen Mitarbeiter der Lebenshilfe Celle gGmbH zugewiesen hat. Dem Vorstand sind insbesondere folgende Entscheidungen vorbehalten:
    a) Einstellung und Kontrolle der Geschäftsführung sowie Festlegung ihrer Kompetenzen
    b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Kontrolle der Mittelbewirtschaftung,
    c) Bestellung eines/r in Behinderteneinrichtungen erfahrenen Abschlussprüfers/Abschlussprüferin,
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    e) Beschlussfassung über wesentliche Änderungen des Leistungsangebots nach Art und Umfang,
    f) Genehmigung von Sponsoringaktivitäten.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg gefasst werden, wenn alle unterrichtet sind.
  4. Der Vorstand gemäß § 8 Nr. 1 bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
  5. Zwei Mitglieder des Vorstandes sollen Angehörige oder gesetzliche Betreuer von Menschen mit Behinderungen aus den verschiedenen Einrichtungen und Diensten der Lebenshilfe Celle gGmbH sein, ein Vorstandsmitglied sollte Arzt/Ärztin und ein weiteres Pädagoge/Pädagogin sein.
  6. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein, zur Lebenshilfe Celle gGmbH oder zu einer Einrichtung, an der der Verein oder die Lebenshilfe Celle gGmbH beteiligt sind, stehen, können nicht Vorstandsmitglieder sein.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur jeweiligen Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters erfolgt in getrennten Wahlgängen, die der übrigen Vorstandsmitglieder in einem weiteren Wahlgang, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch geheime Wahl oder Akklamation. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
  8. Der Geschäftsführer der Lebenshilfe Celle gGmbH übernimmt die Aufgabe des Vereinsgeschäftsführers.
  9. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen.
  10. Gemäß Gesellschaftsvertrag der Lebenshilfe Celle gGmbH ist der/die Vorsitzende des Vereins zugleich Vorsitzende/r des Verwaltungsrats der gGmbH. Der/Die Schatzmeister/in ist Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden des Verwaltungs­rates der gGmbH.
  11. Der Vorstand beruft unabhängig von § 7 Abs. 2 spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres die jährliche Mitgliederversammlung ein. Der Abschlussprüfer muss über den Jahresabschluss des Berichtsjahres informieren und das Ergebnis seiner Prüfung verkünden. Der/die Schatzmeister/in kann auf diese Berichte Bezug nehmen.
  12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1., ersatzweise 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder im E-Mail-Verfahren mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Werktagen einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht zwingend. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, anwesend sind.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden, ersatzweise seinem Stellvertreter. Bei Eilbedürftigkeit sind Umlaufbeschlüsse möglich, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 9 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Ver­wendung für die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (Eingliederungshilfe), der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie die Unterstützung von Personen, die i. S. v. § 53 der Abgabenordnung wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Stand: 08.07.2015