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Unterstützen

Auf dieser Seite informieren wir Sie über verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung. Gerne beraten wir Sie bei Rückfragen auch im persönlichen Gespräch!

Foto: Lebenshilfe | David Maurer

1. Testament

Ein Testament ist die Voraussetzung dafür, dass die Otto Pohl-Stiftung durch Ihren Nachlass bedacht werden kann. Mit einem Testament (oder Erbvertrag) können Sie ganz genau bestimmen, welche Menschen oder Organisationen bedacht werden sollen. Ein Testament aufzusetzen, ist keine allzu schwierige Angelegenheit. Ein Testament kann von jedem Erwachsenen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte aufgesetzt werden. Es wird zwischen zwei Formen unterschieden: Es gibt das handschriftliche („private“) Testament und das notarielle („öffentliche“) Testament.

2. Vermächtnis/Erbeinsetzung

Bei einer Erbeinsetzung können Sie die Otto Pohl-Stiftung als Erbin benennen. Alle Rechte, Pflichten, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen dann auf die Stiftung über. Wenn Sie der Stiftung nur einen bestimmten Betrag oder einzelne Werte wie z. B. eine Immobilie, Aktien oder ein Grundstück vermachen wollen, empfiehlt sich ein Vermächtnis. Auch das Vermächtnis muss im Testament festgeschrieben werden. Wem das Vermächtnis zufällt, wird nicht Mitglied der Erbgemeinschaft, hat aber gegenüber den Erb*innen Anspruch auf die ihm vermachten Werte. Wird die Otto Pohl-Stiftung mit einem Vermächtnis bedacht, so fällt keine Erbschaftssteuer an.

3. Zustiften

Eine Zustiftung ist eine Schenkung zu Lebzeiten an eine bestehende Stiftung. Im Unterschied zur Spende, die zeitnah verwendet werden muss, erhöht Ihre Zustiftung das Vermögen der Stiftung und bleibt somit dauerhaft erhalten. Nur die Zins- und anderen Erträge werden für die Aufgaben der Stiftung eingesetzt. Zustiftungen werden vom Staat mit großzügigen Steuervorteilen bedacht. Sie können in beliebiger Höhe zustiften. Sie müssen dafür nur eine Überweisung mit dem Hinweis „Zustiftung“ auf unser Stiftungskonto veranlassen. Selbstverständlich können Sie nicht nur Geldbeträge stiften. Auch Wertpapiere, Grundstücke, Immobilien oder Sammlungen sind möglich.

4. Schenkung

Bei einer Schenkung legen Sie fest, ob sie einem Zweck zugutekommt oder frei eingesetzt werden kann. Es fällt keine Schenkungssteuer an. Eine Schenkung „von Todes wegen“ wird mit Ihrem Tod wirksam, zählt aber nicht zum Nachlass und verringert so die Erbschaftssteuer. Dabei bleiben Sie flexibel: Wenn Sie das Geld plötzlich brauchen, können Sie die Schenkung jederzeit widerrufen. Eine solche Schenkung muss notariell beurkundet und von der Stiftung angenommen werden. Mit einem „Vertrag zugunsten Dritter“ weisen Sie z. B. Ihre Bank an, Ihr Sparbuch im Todesfall an die Stiftung auszuzahlen. Auch diese Form der Schenkung muss die Stiftung annehmen.

5. Treuhandstiftung

Sie können Ihre eigene Treuhandstiftung gründen – mit eigenen Zielen, eigenem Stiftungszweck (im Rahmen der Ziele der Otto Pohl-Stiftung), eigener Satzung, Steuernummer und natürlich mit eigenem Namen. Das Vermögen Ihrer Stiftung verwaltet die Otto Pohl-Stiftung dann als Treuhänderin. Stiften Sie eine Immobilie, kann sie entweder als Wohnung für die von der Lebenshilfe begleiteten Menschen genutzt oder frei vermietet werden. Bei einer Vermietung können die Mieterträge bis auf Rücklagen zur Instandhaltung in vollem Umfang dem Stiftungszweck zukommen. Damit Ihre Stiftung Gutes bewirken kann, braucht sie jedoch ein gewisses Grundkapital.