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Tipps für die Abrechnung

Familien, die Angehörige mit einem Pflegegrad Zuhause betreuen oder pflegen, und Menschen mit einem Pflegegrad, die alleine wohnen, können den Betreuungskostenanteil über die Pflegekasse abrechnen.

Menschen, die keinen Pflegegrad haben oder die in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben, können die Angebote der Offenen Hilfen auch als Selbstzahlende in Anspruch nehmen.

Gerne bieten wir Ihnen weiterführende Informationen und eine qualifizierte Beratung zum Thema Antragstellung, Finanzierung und Inanspruchnahme der Leistungen an.

Foto: Lebenshilfe | David Maurer

Abrechnungsmöglichkeiten:

  • „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“
    nach § 39 SGB XI
  • „Kurzzeitpflege“ (umgewandelt in Verhinderungspflege)
    nach § 42 SGB XI
  • „Entlastungsbetrag“
    nach § 45 b SGB XI
  • „Hilfe zur Pflege“
    nach den §§ 61 ff. SGB XII
  • Menschen, die keinen Pflegegrad haben oder in einer gemeinschaftlichen Wohnform (ehemals „stationäres Wohnen“) leben, können unsere Angebote als Selbstzahlende in Anspruch nehmen.

So geht's:

Die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ ermöglicht den Versicherten der Pflegegrade 2 – 5 unsere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hier steht Familien ein jährliches Budget in Höhe von derzeit 1.612 € für Betreuungsangebote zur Verfügung. Das Geld wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt.

Die „Kurzzeitpflege“ bietet Versicherten mit Pflegegrad 2 – 5 ergänzend die Möglichkeit bis zu 806 € des Leistungsbetrags in Verhinderungspflege umzuwandeln, wenn diese voll ausgeschöpft wurde.
Demzufolge stehen 1.612 € + 806 € = 2.418 € insgesamt pro Jahr zusätzlich für Betreuungsangebote zur Verfügung. Das Geld wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt.

Ab Pflegegrad 1 haben Versicherte Anspruch auf einen „Entlastungsbetrag“. Pflegende Angehörige können dadurch weitere 125 € monatlich nutzen. Der Entlastungsbetrag dient der Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Wenn pflegebedürftige Personen den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, kann im Einzelfall „Hilfe zur Pflege“ beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragt werden. Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.